Wichtiger Hinweis: Abweichende Nettozahlungen der Pensionen ab September 2024

Im September 2024 wurde in vielen Fällen aufgrund der Übernahme der Ruhegeldverwaltung durch die Aon Solutions Germany GmbH der KV-Freibetrag fälschlicher Weise doppelt berücksichtigt, nämlich bei der Pension und dem Ruhegeld. Dieser Fehler ist mit der Zahlung im Oktober 2024 korrigiert worden. Es kann zukünftig sein, dass der KV-Freibetrag nicht mehr für die Pension gemeldet wird, sondern bei einer anderen Versorgung (z.B. dem Ruhegeld), sodass die Nettopension auch zukünftig niedriger ausfällt als zuvor. Insgesamt dürfte es hierdurch zu keiner finanziellen Einbuße kommen. 

Bei Fragen zu Ihrer Leistungsabrechnung wenden Sie sich bitte an das Team der Aon Solutions Germany GmbH (0208/7006-6650).

Neuer Dienstleister für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) der BARMER

Die BARMER hat die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)  seit dem 01.09.2024 auf den Dienstleister Aon Solutions Germany GmbH übertragen.

Sollten Sie bei der BARMER Pensionskasse Ansprüche erworben haben (Eintritt bei der BARMER vor dem 01.01.1988), ändert sich an dem Anspruch nichts. Die Durchführung dieser Pensionskassenzusage erfolgt weiterhin durch die Pensionskasse direkt.

Lediglich die Abrechnung der Pensionen werden zukünftig durch die Aon Solutions Germany GmbH durchgeführt.

In Abweichung zu dem bisherigen Vorgehen werden Ruhegeld und Pension dabei künftig voneinander getrennt berücksichtigt. Dies bedeutet für Sie, dass Sie nun zwei Überweisungen sowie ggf. zwei Leistungsabrechnungen erhalten werden.

Bei Fragen zu Ihrer Pension wenden Sie sich bitte weiterhin an das Team der BARMER Pensionskasse unter den bekannten Kontaktdaten.

KV-Freibetrag erhöht sich

Für die Krankenversicherungsbeiträge der Pflichtversicherten ändert sich ab 01. Januar 2024 der Freibetrag von 169,75 € auf 176,75 €. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Für Pensionäre, die von der Krankenkasse als Mehrfachbezieher von Versorgungsbezügen gemeldet wurden, kann der Freibetrag von unserer Pensionskasse erst berücksichtigt werden, wenn die Krankenkasse entschieden hat, dass der Freibetrag bei der Pension der Pensionskasse anfällt. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherungsbeiträge.

Neuer Pflegeversicherungsbeitragssatz ab 01.07.2023

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 reicht es nicht, dass seit einer früheren Entscheidung die Kinderlosen höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen. Eltern mit mehreren Kindern müssen spätestens seit Juli 2023 noch weiter entlastet werden. Die Vorgaben des Beschlusses wurden im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz: PUEG) umgesetzt.

Zu den Pflegeversicherungsbeiträgen regelt das Gesetz folgendes: Ab 01.Juli 2023 wird der Beitragssatz für Kinderlose auf 4 % angehoben. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

 Mitglieder ohne Kinder  4,00 %
 Mitglieder mit 1 Kind  3,40 %
 Mitglieder mit 2 Kindern (unter 25 Jahren)  3,15 %
 Mitglieder mit 3 Kindern (unter 25 Jahren)  2,90 %
 Mitglieder mit 4 Kindern (unter 25 Jahren)  2,65 %
 Mitglieder mit 5 Kindern (unter 25 Jahren)  2,40 %

 

Arbeitgeber und andere Zahlstellen stellt dies vor große Herausforderungen, denn allein aus dem Arbeits- oder Versorgungsverhältnis liegen diese Daten normalerweise nicht vor.

Versorgungsträger sollen - nach deren Kritik zu den administrativen und finanziellen Belastungen - nun drei Möglichkeiten haben:

  • Bis 30. Juni 2025 dürfen sie Angaben ihrer Leistungsbezieher zur Zahl der beitragsrechtlich relevanten Kinder (vorläufig) ungeprüft übernehmen.
  • Alternativ können sie die relevante Kinderzahl durch eine manuelle Prüfung anerkannter Belege bereits ab Juli 2023 belastbar ermitteln und die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge gegebenenfalls entsprechend anpassen.
  • Drittens können sie auch die Einrichtung eines zentralen digitalen Abrufverfahrens abwarten, müssen dann aber bis spätestens Ende Juni 2025 den bis dahin eventuell aufgelaufenen Erstattungsbetrag den Versicherten erstatten.

Fazit für die Barmer Pensionskasse:

Ab sofort nehmen wir Angaben und Nachweise zur Erfassung der für den Pflegeversicherungsbeitragssatz relevanten Kinder entgegen.

Als Nachweis für leibliche Kinder dienen unter anderem:

  • Geburtsurkunde
  • Abstammungsurkunde
  • Auszug aus dem Familienbuch bzw. Geburtenregister
  • Kontoauszug mit Einzahlungen des Kindergeldes
  • Kindergeldbescheinigung der Familienkasse
  • Nachweis über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Elterngeldbescheid
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde bzw. Vaterschaftsfeststellungsurkunde

Bei Adoptivkindern muss eine Adoptionsurkunde und bei Stiefkindern eine Heiratsurkunde bzw. ein Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Kombination mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes eingereicht werden.

Um eine Pflegeelternschaft zu bestätigen, wird ein Nachweis vom zuständigen Jugendamt über die Vollzeitpflege benötigt sowie ebenfalls eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, die zeigt, dass das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern wohnt.

Gut zu wissen: Zum Nachweis der Elterneigenschaft ist eine Kopie des jeweiligen Dokuments ausreichend. Klare Regelungen sowie einen speziellen Vordruck oder ein Formular gibt es hierfür nicht.

Bitte schicken Sie Ihre Angaben und Nachweise an:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

oder gerne auch per Post an die Barmer Pensionskasse, Moritzstr. 14, 42117 Wuppertal.

Start der digitalen Rentenübersicht

Mit Spannung erwartet und nun endlich da: Die digitale Rentenübersicht ist online. Diese soll helfen, den Stand der individuellen Altersvorsorge-Situation besser zu kennen, um beizeiten eventuell vorhandene Versorgungslücken schließen zu können. Aus einer Hand kann über rentenuebersicht.de ein Gesamtüberblick über die gesetzliche, betriebliche und private Altersversorgung abgerufen werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt findet sich der Kreis der teilnehmenden Anbieter noch im Aufbau und wird sukzessive erweitert. Die Barmer Pensionskasse wird voraussichtlich ab Herbst 2024 dabei sein. Bis dahin sind alle notwendigen Tests in unserer neuen Bestandsverwaltungssoftware abgeschlossen und die Systeme können miteinander kommunizieren.

Die digitale Rentenübersicht wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ins Leben gerufen und deren Umsetzung begleitet. Das Online-Portal wurde unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelt. In das Entstehungsprojekt eingebunden waren neben dem BMAS, dem BMF und der Rentenversicherung auch Vertreterinnen und Vertreter der privaten und betrieblichen Alterssicherung und des Verbraucherschutzes.

Die Nutzung des Online-Portals ist kostenlos. Neben einem Smartphone oder Tablet wird ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und eine aktuelle Version der AusweisApp2 benötigt.

Die jährliche Renteninformation erhalten die Anwärter der Barmer Pensionskasse auch zukünftig weiterhin in Papierform (jeweils im April eines Jahres mit Stand zum 31.12. des Vorjahres).

Insolvenzsicherung jetzt auch für Pensionskassenzusagen

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV) auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Der PSV ist der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er springt ein, wenn Unternehmen ihre Leistungsversprechen nicht mehr erfüllen können. Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in der Vergangenheit über den mittelbaren Durchführungsweg Pensionskasse durchgeführt haben, waren nicht Pflichtmitglied des PSV und somit waren die Ansprüche auch nicht zusätzlich gesichert.

Grund waren die besonders strengen Anlagevorschriften, die für Pensionskassen gelten. Aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase sind aber auch die Pensionskassen zunehmend unter Druck geraten. Sofern Leistungskürzungen erforderlich sind, steht der Arbeitgeber für die volle Zahlung im Rahmen seiner Ausfallhaftung ein. Im Falle seiner Insolvenz würden die Ansprüche untergehen. Dies darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019 nicht in einer Weise geschehen, dass der Betriebsrentner durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle gerät, die von Eurostat für den jeweiligen Mitgliedstaat veröffentlicht wird. Bereits bis zu diesem Urteil war gefestigte EuGH-Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten mindestens 50% der zugesagten Leistung gegen Insolvenz zu sichern haben, ansonsten ist der Staat direkt in der Haftung.

Durch das neue Gesetz geht der Gesetzgeber zum Schutz der Betriebsrentner sogar über die vom EuGH geforderte Mindestsicherung hinaus und sorgt zukünftig für eine volle Absicherung. Für die Arbeitgeber und Pensionskassen bedeutet die PSV-Pflicht eine weitere finanzielle Belastung und administrativen Mehraufwand.